Beamte sind in Deutschland nicht sozialversicherungspflichtig, d.h. sie gehören keiner gesetzlichen Sozialversicherung an. Im Rahmen der Behandlung mit Heilmitteln gelten sie als Privatversicherte.
Beamte sowie deren Partner und Kinder erhalten vom Dienstherrn eine finanzielle Unterstützung in Krankheits-, Geburts-. Pflege und Todesfällen. Diese sogenannte Beihilfe ist nach den Grundsätzen des Berufsbeamtentums Teil des grundgesetzlich verankerten Alimentationsanspruchs. Die Beihilfe wird auf Antrag prozentual oder pauschal nach Vorlage der Rechnungen für gesundheitsbezogene Ausgaben gewährt.
Erstattet werden 50 % bis 80 % der Aufwendungen, je nach Familiensituation und Bundes- bzw. Landesrecht. In der Regel werden dabei nur „beihilfefähige“ Aufwendungen berücksichtigt und Selbstbehalte abgezogen. Der übersteigende Betrag der Behandlung ist als Eigenleistung selbst zu tragen oder gesondert privat zu versichern
Es gibt kaum etwas auf dieser Welt, das nicht jemand ein wenig schlechter machen und etwas billiger verkaufen könnte… (Zitat von John Ruskin)