Logopädische Praxis Peggy Richter
LogopädischePraxis                                                                                       Peggy Richter

Gesetzlich Versicherte

Alle Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) übernehmen die Kosten einer logopädischen Behandlung nach Verordnung vom Arzt.

 

Kinder unter 18 Jahren sind grundsätzlich zuzahlungsbefreit.

 

Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind zur Zuzahlung verpflichtet (§ 32 Abs. 2 SGB V), es sei denn, eine Zuzahlungsbefreiung durch die Krankenkasse liegt vor.

 

Der Gesetzgeber verpflichtet alle Versicherten zu einer Zuzahlung bei der Inanspruchnahme von Heilmitteltherapien (§ 61 SGB V) in Höhe von 10 EUR je Verordnung sowie einer prozentualen Beteiligung an den Kosten der Behandlung.

 

Die Zuzahlung ist eine Gebühr der Krankenkasse und stellt keine zusätzliche Einnahmequelle dar. Der Thertapeut ist daher vom Gesetzgeber gezwungen, diese Gebühr im Namen der Krankenkasse direkt beim Versicherten einzuziehen.